Kaltakquise und die DSGVO
Kundengewinnung | 12.02.2020
Ist Kaltakquise im B2B Vertrieb zu Zeiten der EU DSGVO (Europäische Datenschutzgrundverordnung) überhaupt noch erlaubt?
Die klare Antwort lautet „JA“, jedoch sind dabei einige Regeln zu beachten.

Unternehmen müssen nach wie vor ein Interesse verfolgen dürfen, Gewinne zu erzielen. Sonst kann es passieren, dass sie morgen nicht mehr am Markt sind. Dazu gehören auch werbende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Kaltakquise am Telefon. Es gilt nach wie vor ein „berechtigtes Interesse“ nach Art. 6 I lit. f DSGVO und das Wettbewerbsrecht der „mutmaßlichen Einwilligung“.
Was bedeutet „mutmaßliche Einwilligung?“
Bei Anrufen im B2C Umfeld, also bei Endverbrauchern, muss nach § 7 Abs. 2 Nr. UWG eine ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen vorliegen.

Im B2B Bereich gilt die mutmaßliche Einwilligung, wenn es sich um die Zulässigkeit eines Telefonanrufs bei einem anderen Marktteilnehmer handelt. (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Eine mutmaßliche Einwilligung ist etwas anderes als eine konkludente Einwilligung. Eine - wenn auch nur konkludent erteilte - Einwilligungserklärung ist für eine mutmaßliche Einwilligung nicht erforderlich.
Konkludentes (schlüssiges) Handeln liegt im Rechtsverkehr vor, wenn jemand seinen Willen durch nonverbales Verhalten zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann. (Quelle: Wikipedia)
Wichtig ist, dass bei dem Anrufenden ein sachliches Interesse an der Telefonwerbung zu erkennen ist.
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Welche Daten sind von der DSGVO betroffen?
Bei der EU DSGVO, gültig ab dem 25.05.2018, werden nur die personenbezogene Daten geregelt. Es geht also um Daten, die einer natürlichen Person zuzuordnen sind.
Hingegen ist der Name und die Anschrift eines Unternehmens sowie seine zentrale E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer usw. davon nicht betroffen.
Wie kann ich als Unternehmer trotzdem noch Telefonmarketing betreiben?
Die berechtigten Interessen eines Unternehmens können im Einzelfall begründen, dass Werbeanrufe auch ohne die direkte Einwilligung des Betroffenen zulässig sind. Im Zweifel stellt die eindeutige, freiwillige und informierte Einwilligungserklärung des Angerufenen noch immer die größere Rechtssicherheit her. Deshalb sollte man auch von den Werbeanrufen sofort absehen, wenn eine Person eines Unternehmens im Namen aller die Einwilligung dazu nicht erteilt.
Wichtige Datenschutzgrundsätze wie:
Zweckbindung, Datensparsamkeit, Widerrufs- und Auskunftsrecht müssen weiterhin gewahrt bleiben.
- Die Rufnummer muss bei einem Werbeanruf angezeigt werden, denn ansonsten drohen Geldbußen bis zu 10.000 Euro §§ 102 II, 149 TKG.
- Die Quelle der verwendeten Rufnummer muss öffentlich einsehbar sein und darf vom Betroffenen nur durch seine Zustimmung zu einem bestimmten Zweck verwendet werden.
- Betroffene müssen das Recht haben, unerwünschten Werbeanrufen durch einen Widerspruch zu widersprechen.
- Auskunftsrecht: Dem Betroffenen müssen auf Antrag hin umfassende Auskünfte zu den zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt werden
- Datensparsamkeit: Es dürfen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verwendet werden, die der Erfüllung des jeweiligen Zwecks geeignet und notwendig sind. Je weniger Daten, desto besser.

Telefonakquise ist nach wie vor ein relevanter Akquise-Kanal.
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